AGB - Verkaufs- und Lieferbedingungen
1. AllgemeinesFür alle Verträge ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung in Verbindung mit diesen Verkaufs- und Lieferbedingngen maßgegend. Unsere Verkaufs- und Lieferbedingungen gelten für alle späteren Bestellungen auch ohne nochmaliger besonderer Abrede.
Abweichende Geschäftsbedingungen unserer Abnehmer werden grundsätzlich nicht anerkannt. Sie werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich angenommen werden. Die Annahme gilt nur für das jeweilige Geschäft im Einzelfall.
Alle mündlichen, telefonischen und telegrafischen Erklärungen, sowie alle Erklärungen unserer Vertreter un ddie von diesem getroffenen Vereinbarungen und entgegengenommenen Aufträgen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftliche Bestätigung.
2. Preise
Die Preise gelten, soweit im Einzelfall nichts anderes schriftlich vereinbart ist in Euro ab Werk bzw. Lager Breitenberg, sofern nicht ausdrücklich Preise franke Empfangsstation vereinbart wurden.
Anfallende Rollgelder gehen zu Lasten des Empfängers. Die Preisfestsetzung erfolgt auf Grund empfangener Unterlagen. Werden später Maße, Anzahl oder Gewicht geändert, so behalten wir uns vor, auch die Preise entsprechend zu revidieren. Persönlich getroffene Preisabsprachen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Auftragsbestätigung. Soweit aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haben, eine Veränderung der Bezugskosten (Frachtkosten, Zoll, Steuern, Lohn, etc.) eintritt, behalten wir uns vor, die Preise entsprechend zu ändern.
Bei Angeboten sind stets die Einzelpreise maßgebend, auch wenn ein Gesamtpreis angegeben ist.
3. Verpackung
Sofern eine solche in Frage kommt, sind die Kosten hierfür vom Empfänger zu tragen. Eine Rücknahme erfolgt nicht.
4. Lieferfristen
Sämtliche Bestellungen können nur unter dem Vorbehalt der Lieferungsmöglichkeit angenommen werden. Die Lieferfristen beginnen nach Empfang der vollständigen Unterlagen. Die von uns angegebenen Liefertermine sind nur annähernd zu betrachten. Sie sind in jedem Falle unverbindlich. Aus verspäteter Lieferung kann der Empfänger daher keine Schadensersatzansprüche irgendwelcher Art ableiten. Auch etwaige Konventionalstrafen wegen verspäteter Lieferung lehnen wir ab.
Ereignisse höherer Gewalt wie Streiks, Aussperrungen, Betriebsstörungen, Betriebsstilllegungen, Transporthindernisse, Schwierigkeiten bei den Arbeiten in den Brüchen, sie es witterungsbedingt oder durch andere Einflüsse, unvorhergesehene Schwierigkeiten bei der Beschaffung der Ware und alle sonstigen unvorhergesehenen Fälle entbinden uns von den Lieferungsverpflichtungen. Aus einer etwa verspäteten Lieferung kann nicht das Recht zum Rücktritt vom Vertrag abgeleitet werden.
Zwischenverkauf vom Lager vorbehalten.
5. Fracht-, Zoll-, Steuer- und Gewichtsangaben
werden soweit sie nicht überhaupt auf Grund der Preisstellung wegfallen, nur verbindlich gemacht.
6. Angebote
Angebote sind stets freibleibend. Mündlich oder auf dem Drahtweg abgegebene Angebote sind nur insofern gültig, als sie brieflich wiederholt oder bestätigt werden.
7. Beanstandungen und Material
Einwendungen gegen Richtigkeit und Beschaffenheit der Lieferung müssen sofort nach Erhalt der Ware erfolgen. Beanstandungen, die nur einzelnen Teile einer Sendung betreffen, entbinden den Käufer nicht von der Verpflichtung, die Zahlung zu dem vereinbarten Termin zu leisten.
Verschiedenartigkeiten in Körnung, Abweichung in Farbe und Struktur wie Flecken, Adern, Schattierungen sind keine Materialfehler, sondern Naturgebilde, wegen denen eine Verantwortung abgelehnt wird. Sie dürgen nicht zum Gegenstand von Beanstandungen gemacht werden.
Eine weitergehende Haftung unserseits, insbesondere für etwaige Folgeschäden wird ausgeschlossen.
8. Muster
Muster können nur die allgemeine Farbe und Struktur des Steines zeigen; weil sie niemals imstande sind, das betreffende Material genau zu charakterisieren. Abweichungen, wie sie in der Natur des Steines liegen, bleiben vorbehalten.
9. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort der Lieferung und Zahlung ist Breitenberg, Gerichtsstand Passau.
10. Zahlungen
Begleichung der Rechnung binnen 30 Tagen, ab Rechnungsdatum, falls keine anderen Vereinbarungen schriftlich getroffen wurden, ohne jeglichen Abzug. Lieferungen gegen Nachnahme, Anzahlungen oder Vorauszahlungen vorbehalten. Bei Zielüberschreitung werden die banküblichen Zinsen in Anrechnung gebracht. Sollten auf Grund besonderer Vereinbarungen Wechsel entgegengenommen werden, so sind die Diskont- und Bankkosten vom Bestellter zu tragen. Die Laufzeit der Wechsel darf 90 Tage ab Lieferungstag nicht überschreiten. Zahlungen in Wechsel oder Schecks gelten erst mit der Einlösung als Erfüllung.
11. Eigentumsvorbehalt
Alle geliefertern Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum, auch wenn sie an Dritte weiterveräußert sind. Unser Eigentumsvorbehalt erlischt auch dann nicht, wen die Ware verarbeitet wurde und die Aufstellung oder der Einbau beriets an einer Baustelle erfolgt ist.
a) die Waren bleiben bis zur Erfüllung unserer sämtlichen Forderungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Abnehmer unser Eigentum.
b) Im Falle des Weiterverkaufs, der nur im Rahmen des ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes gestattet ist, tritt der Abnehemer seine Forderungen gegen seinen Kunden an uns ab und zwar auch insoweit, als die Ware verarbeitet ist. Der Abnehmer ist verpflichtet, Namen und Anschriften der Schuldner der jeweils abgetretenen Forderungen uns unverzüglich mitzuteilen und dem Schuldner die Abtretung anzuzeigen. Über die Abtretung hat er uns eine Urkunde auszustellen.
c) Bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung ist der Abnehmer verpflichtet, unverzüglich die von uns gelieferten Waren und die an uns abgetretenen Forderungen auszusondern und eien genaue Aufstellung hierüber unter angabe der Forderungen und der Anschriften der Schuldner uns vorzulegen. Wir sin din diesem Falle berechtigt, usnere Waren, soweit sie noch nicht verarbeitet sind, abzuholen.
Der Käufer ist verpflichtet, Zugriffe dritter Personen auf die unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Waren oder die uns zustehenden Forderungen uns unverzüglich anzuzeigen. Er ist ferner verpflichtet, uns auf Verlangen alle Auskünfte und Unterlagen zur Wahrung unserer Rechte zur Verfügung zu stellen.